Kassenrecht

Bonpflicht bis 30 Euro: Für 2027/2028 geplant

Für 2027/2028 ist eine Lockerung der Bonpflicht bis 30 Euro geplant. Was der Entwurf für Gastronomie, TSE und Kassensysteme bedeutet – Stand Juli 2026.

Bonpflicht bis 30 Euro: Für 2027/2028 geplant

Bonpflicht 2027/2028: Die Bundesregierung plant eine Entlastung bei der Belegausgabepflicht: Nach der bislang bekannt gewordenen Entwurfsfassung soll ein Kassenbeleg bei Einkäufen bis 30 Euro nicht mehr automatisch ausgegeben werden müssen. Für Gastronomie, Hotellerie und andere bargeldintensive Betriebe wäre das eine spürbare Veränderung. Beschlossen ist sie jedoch noch nicht.

Kurz gesagt: Was gilt am 23. Juli 2026?

  • Heute: Die geltende Belegausgabepflicht besteht weiterhin.
  • Geplant: Bis zu einem Gesamtbetrag von 30 Euro soll die automatische Belegausgabe entfallen können.
  • Noch offen: Zeitpunkt, endgültiger Wortlaut und Detailregeln stehen erst nach dem Gesetzgebungsverfahren fest.
  • Wichtig: Die geplante Lockerung bedeutet nicht, dass Umsätze nicht mehr aufgezeichnet werden müssen oder die TSE entfällt.

Was ist bei der Bonpflicht bis 30 Euro geplant?

Nach Berichten von Tagesschau und Handelsblatt über einen Entwurf des Bundesfinanzministeriums soll eine sogenannte Bagatellgrenze eingeführt werden. Bis zu einem Einkaufswert von 30 Euro müsste danach nicht mehr automatisch ein Steuerbeleg ausgegeben werden. Die Aufzeichnung des Geschäftsvorfalls in der Kasse wäre davon zu unterscheiden.

Das Bundesfinanzministerium hat am 16. Juli 2026 einen Aktionsplan gegen Steuerkriminalität veröffentlicht. Darin kündigt das Ministerium unter anderem eine Registrierkassenpflicht für bargeldintensive Branchen und stärkere Kontrollen an. Die konkrete 30-Euro-Grenze steht nicht in dieser Pressemitteilung; sie ist bislang aus Medienberichten über den dazugehörigen Ministeriumsentwurf bekannt.

Keine Abschaffung der Kassenaufzeichnung

„Kein Bon erforderlich“ wäre nicht dasselbe wie „kein Umsatz muss erfasst werden“. Ein Verkauf muss weiterhin ordnungsgemäß in der Kasse verbucht werden. Bei einem elektronischen Aufzeichnungssystem gelten die jeweiligen Anforderungen an technische Sicherheitseinrichtung, Nachvollziehbarkeit und Datenaufbewahrung fort, soweit der Betrieb darunter fällt.

Was gilt heute bei der Belegausgabepflicht?

Die umgangssprachliche Bonpflicht heißt im Gesetz Belegausgabepflicht. Sie ist in § 146a Abgabenordnung geregelt. Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst, muss dem Kunden grundsätzlich unmittelbar einen Beleg zur Verfügung stellen.

Dieser Beleg darf bereits heute elektronisch bereitgestellt werden. Das Bundesfinanzministerium erläutert in seinen Fragen und Antworten zur Belegpflicht außerdem, dass Kunden den Beleg nicht mitnehmen müssen. Eine Befreiung von der Belegausgabepflicht kann in besonderen Fällen auf Antrag möglich sein; sie ist keine pauschale Ausnahme für alle Betriebe.

Bereich Aktueller Stand Geplanter Stand laut Entwurfsberichten
Automatische Belegausgabe bis 30 Euro Grundsätzlich erforderlich Soll entfallen können
Umsatz in der Kasse erfassen Erforderlich Bleibt erforderlich
TSE bei betroffenen Kassensystemen Erforderlich Keine Abschaffung angekündigt
Elektronischer Beleg Bereits möglich Soll langfristig wichtiger werden
Starttermin Geltendes Recht Noch nicht abschließend festgelegt

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Was würde die 30-Euro-Grenze in der Gastronomie bedeuten?

Viele typische Vorgänge in Café, Bäckerei, Imbiss, Kantine oder kleiner Tagesgastronomie liegen unter 30 Euro. Genau dort könnte die geplante Bagatellgrenze Papier, Druckvorgänge und Wartezeit reduzieren. Für höhere Rechnungen bliebe die Belegausgabe nach dem bislang berichteten Modell verpflichtend.

Beispiel 1Kaffee und Frühstück: 12,40 Euro

Nach der geplanten Regelung wäre voraussichtlich kein automatischer Beleg nötig. Der Umsatz müsste trotzdem vollständig erfasst werden.

Beispiel 2Mittagessen: genau 30,00 Euro

Medien berichten von „bis zu 30 Euro“. Ob die Grenze im endgültigen Gesetz einschließlich 30 Euro gilt, muss der finale Wortlaut bestätigen.

Beispiel 3Hotel- oder Restaurantrechnung: 86,50 Euro

Oberhalb der geplanten Bagatellgrenze wäre weiterhin ein Beleg bereitzustellen.

Warum Betriebe den Bondrucker jetzt nicht abschalten sollten

Solange das Gesetz nicht geändert und in Kraft getreten ist, bleibt die aktuelle Rechtslage maßgeblich. Auch danach wird ein Bondrucker oder eine digitale Beleglösung für Rechnungen oberhalb der Grenze, freiwillige Belege, Stornos, Kartenzahlungen, Bewirtungsbelege und betriebliche Abläufe gebraucht. Eine moderne Kasse sollte daher flexibel zwischen Papierbeleg und digitaler Ausgabe wechseln können.

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Was Gastronomiebetriebe jetzt tun sollten

  1. Aktuelle Regelung weiter einhalten. Bis zum Inkrafttreten einer Änderung bleibt die bestehende Belegausgabepflicht maßgeblich.
  2. Kassenkonfiguration nicht vorschnell ändern. Automatische Belegausgabe erst anpassen, wenn Gesetz, Starttermin und technische Details feststehen.
  3. Digitale Belege prüfen. QR-Code, NFC oder andere elektronische Übergabewege können Papier reduzieren, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
  4. TSE und Kassenmeldung getrennt betrachten. Eine gelockerte Belegausgabe hebt andere Pflichten nicht automatisch auf.
  5. Mitarbeiter informieren. Das Team sollte wissen, wann ein Beleg angeboten, digital bereitgestellt oder gedruckt werden muss.
  6. Finale Regelung beobachten. Verbindlich sind erst das verabschiedete Gesetz, der veröffentlichte Starttermin und gegebenenfalls Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung.
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Häufige Fragen zur geplanten Bonpflicht bis 30 Euro

Ist die 30-Euro-Grenze bereits beschlossen?

Nein. Stand 23. Juli 2026 handelt es sich um eine geplante Regelung aus einem Ministeriumsentwurf. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens können sich Betrag, Details und Starttermin ändern.

Entfällt damit die TSE-Pflicht?

Nein. Die geplante Lockerung betrifft die automatische Ausgabe eines Belegs. Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme und die TSE sind davon getrennt zu beurteilen.

Müssen Umsätze unter 30 Euro weiterhin erfasst werden?

Ja. Nach dem bislang bekannten Vorhaben soll lediglich die automatische Belegausgabe gelockert werden. Der Geschäftsvorfall muss weiterhin vollständig und nachvollziehbar aufgezeichnet werden.

Sind digitale Kassenbelege schon heute erlaubt?

Ja. Ein Beleg kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen elektronisch bereitgestellt werden. Entscheidend ist, dass er dem Kunden zugänglich gemacht wird und die vorgeschriebenen Angaben enthält.

Wann soll die neue Regelung gelten?

Ein verbindlicher Starttermin steht noch nicht fest. Betriebe sollten deshalb die aktuelle Belegausgabepflicht weiter einhalten und erst nach Veröffentlichung der endgültigen Regelung umstellen.

Quellen und Stand

Stand: 23. Juli 2026. Grundlage sind der Aktionsplan der Bundesregierung gegen Steuerkriminalität vom 16. Juli 2026, die BMF-Informationen zur geltenden Belegpflicht, Tagesschau vom 4. Juni 2026 und Handelsblatt vom 8. Juni 2026.

Hinweis: Es handelt sich um einen Gesetzentwurf. Details können sich bis zur Verabschiedung ändern. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechts- oder Steuerberatung.

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