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Verpackungsverordnung 2026: Was die Gastronomie jetzt beachten muss

PPWR 2026: Neue Regeln für Verpackungen, PFAS, Portionspackungen und Mehrweg in Gastronomie, Bäckerei, Hotel und To-go.

Verpackungsverordnung 2026: Was die Gastronomie jetzt beachten muss

Seit dem 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung, kurz PPWR. Für Restaurants, Cafés, Bäckereien, Hotels, Caterer und Lieferdienste beginnt damit eine stufenweise Umstellung: Lebensmittelverpackungen müssen sicherer, recyclingfähiger und langfristig stärker auf Wiederverwendung ausgerichtet werden.

Die PPWR 2026 in Kürze

  • Die Verordnung (EU) 2025/40 gilt grundsätzlich seit dem 12. August 2026 unmittelbar in der Europäischen Union.
  • Nicht alle Pflichten beginnen gleichzeitig. Zahlreiche Vorgaben werden bis 2030 und darüber hinaus schrittweise wirksam.
  • Für Lebensmittelkontaktverpackungen gelten seit August 2026 Grenzwerte für bestimmte PFAS, häufig als Ewigkeitschemikalien bezeichnet.
  • Bestimmte kleine Einweg-Kunststoffverpackungen in Hotels, Restaurants und Cafés sollen ab 2030 nicht mehr eingesetzt werden.
  • Gastronomiebetriebe sollten Verpackungen, Lieferanten, Mehrwegabläufe, Pfand und Verpackungskosten jetzt strukturiert erfassen.

Was gilt seit dem 12. August 2026?

Die Packaging and Packaging Waste Regulation ersetzt die bisherige europäische Verpackungsrichtlinie durch unmittelbar geltendes EU-Recht. Sie schafft einen gemeinsamen Rahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle. In Deutschland wird sie durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz ergänzt.

Der Geltungsbeginn bedeutet nicht, dass Restaurants sofort sämtliche Becher, Schalen oder Tüten austauschen müssen. Die Verordnung arbeitet mit gestaffelten Terminen. Bereits relevant sind unter anderem neue Begriffe, Verantwortlichkeiten und Beschränkungen für PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen. Weitere Anforderungen an Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile, Kennzeichnung, Wiederverwendung und einzelne Verbote folgen später.

Wichtig: Die PPWR unterscheidet zwischen Erzeugern, Importeuren, Händlern, Vertreibern und anderen Wirtschaftsakteuren. Welche Pflicht einen Betrieb unmittelbar trifft, hängt davon ab, ob er Verpackungen nur einkauft und nutzt, selbst befüllt, unter eigener Marke vertreibt oder grenzüberschreitend in Verkehr bringt.

Welche Verpackungen sind in Gastronomie und Bäckerei betroffen?

Die PPWR erfasst grundsätzlich Verpackungen aus allen Materialien. Für das Gastgewerbe sind besonders Verpackungen mit direktem Lebensmittelkontakt und typische To-go-Lösungen relevant:

  • Getränkebecher, Deckel, Trinkhalme und Bechermanschetten
  • Menüschalen, Salatboxen, Suppenbecher und Burgerverpackungen
  • Pizzakartons, Bäckertüten, Kuchenboxen und Snackverpackungen
  • Portionsverpackungen für Ketchup, Mayonnaise, Senf, Zucker oder Kaffeesahne
  • Liefer- und Transportverpackungen aus Küche, Catering und Filiallogistik
  • Mehrwegbecher, Mehrwegschalen und zugehörige Rückgabe- oder Pfandsysteme

Entscheidend ist nicht allein, ob eine Verpackung aus Kunststoff oder Papier besteht. Verbundmaterialien, Beschichtungen, Druckfarben, Klebstoffe und die tatsächliche Recyclingfähigkeit spielen ebenfalls eine Rolle. Eine braune Papierschale ist deshalb nicht automatisch rechtskonformer oder ökologisch besser als jede Kunststoffalternative.

PFAS in Lebensmittelverpackungen: Was Betriebe jetzt prüfen sollten

Seit dem Geltungsbeginn der PPWR dürfen Lebensmittelkontaktverpackungen bestimmte PFAS-Grenzwerte nicht überschreiten. Diese Stoffgruppe wurde unter anderem wegen ihrer Langlebigkeit und möglicher Gesundheits- und Umweltrisiken beschränkt.

Gastronomiebetriebe stellen Verpackungen meistens nicht selbst her. Trotzdem sollten sie ihre Lieferanten schriftlich fragen, ob die eingesetzten Lebensmittelkontaktverpackungen den seit dem 12. August 2026 geltenden Anforderungen entsprechen. Sinnvoll sind nachvollziehbare Produktdaten, Konformitätsinformationen und eine eindeutige Zuordnung zu Artikelnummer und Lieferant.

Was ändert sich ab 2030 bei Portionsverpackungen?

Ab 2030 sollen bestimmte Einweg-Kunststoffverpackungen für Einzelportionen im Hotel- und Gastgewerbe entfallen. Dazu zählen nach der europäischen Regelung unter anderem Portionsverpackungen für Gewürze, Saucen, Kaffeeweißer und Zucker, wenn sie zum Verzehr innerhalb des Betriebs eingesetzt werden. Auch sehr kleine Einwegverpackungen für Kosmetikprodukte in Hotels sind betroffen.

Bis dahin können sich Auslegung, Leitlinien und einzelne Ausnahmen noch konkretisieren. Betriebe müssen Ketchup-Tütchen oder Zuckersticks deshalb nicht pauschal schon heute entsorgen. Sie sollten aber prüfen, wo Portionsverpackungen eingesetzt werden und welche hygienischen, betrieblichen oder mehrwegfähigen Alternativen infrage kommen.

Was bedeutet die PPWR für verschiedene Betriebstypen?

Restaurants, Imbisse und Lieferdienste

Hier stehen Menüschalen, Becher, Deckel, Saucenportionen und Lieferverpackungen im Mittelpunkt. Betriebe sollten Vor-Ort-, Abhol- und Liefergeschäft getrennt betrachten. Für jede Verpackung gehören Einkaufspreis, Material, Lieferant, Einsatzbereich und mögliche Mehrwegalternative in eine gemeinsame Übersicht.

Bäckereien, Konditoreien und Cafés

Bäckertüten, Kuchenboxen, Kaffeebecher und Snackverpackungen treten in hohen Stückzahlen auf. Bereits kleine Preisänderungen können sich stark auswirken. Zusätzlich ist zu prüfen, ob beschichtete Papiere, Sichtfenster, Deckel und Verbundmaterialien die künftigen Anforderungen erfüllen.

Hotels, Catering und Veranstaltungen

Hotels müssen neben Frühstück, Bar und Roomservice auch Portionsverpackungen und kleine Kosmetikverpackungen berücksichtigen. Catering- und Veranstaltungsbetriebe brauchen praktikable Lösungen für Transport, Rücknahme, Spülung und hygienische Lagerung von Mehrwegbehältern.

Acht Schritte für einen sauberen Verpackungscheck

  1. Verpackungsliste erstellen. Alle Becher, Schalen, Tüten, Deckel, Folien, Portionsverpackungen und Mehrwegartikel erfassen.
  2. Einsatzbereiche trennen. Vor-Ort, To-go, Lieferung, Catering, Hotelzimmer und Filialtransport getrennt betrachten.
  3. Lieferanteninformationen anfordern. Material, Lebensmittelkonformität, PFAS-Konformität und Artikeländerungen schriftlich dokumentieren.
  4. Portionsverpackungen markieren. Ketchup, Mayonnaise, Zucker, Kaffeesahne und vergleichbare Einzelportionen für die Umstellung bis 2030 sichtbar machen.
  5. Mehrwegablauf prüfen. Ausgabe, Pfand, Rücknahme, Reinigung, Schwund und Lagerplatz als vollständigen Prozess testen.
  6. Kosten pro Verkauf berechnen. Nicht nur den Stückpreis, sondern auch Personal, Spülung, Lagerung, Rücknahme und Verluste einbeziehen.
  7. Kassensystem vorbereiten. Verpackungsartikel, Pfand, Rückgabe und Mehrwegoptionen eindeutig im Artikelstamm und auf dem Beleg abbilden.
  8. Fristen beobachten. Lieferantenänderungen und neue Leitlinien mindestens halbjährlich prüfen.

Wie das Kassensystem bei Mehrweg und Verpackungskosten hilft

Ein Kassensystem für die Gastronomie kann Einweg- und Mehrwegverpackungen als getrennte Artikel, Pfandbewegungen und Rückgaben erfassen. So wird sichtbar, welche Verpackung tatsächlich zu welchem Verkauf gehört und ob Pfandbestände stimmen.

Für Filialen und Bäckereiketten sind zentrale Artikelstämme besonders wichtig. Wird eine Verpackung ersetzt oder teurer, sollte die Änderung nicht an jeder Kasse einzeln vorgenommen werden. Gleichzeitig lassen sich Verpackungskosten zusammen mit Wareneinsatz und Deckungsbeitrag auswerten. Ergänzende Hinweise zur Preisrechnung bietet unser Beitrag über margenstarke Produkte in der Gastronomie.

Häufige Fragen zur PPWR in der Gastronomie

Gilt die neue Verpackungsverordnung bereits?

Ja. Die EU-Verpackungsverordnung gilt grundsätzlich seit dem 12. August 2026. Viele Einzelpflichten und Verbote werden jedoch erst zu späteren Stichtagen wirksam.

Müssen Restaurants jetzt alle Verpackungen austauschen?

Nein, nicht pauschal. Betriebe sollten aber prüfen, ob Lebensmittelkontaktverpackungen den bereits geltenden PFAS-Grenzwerten entsprechen und welche späteren Anforderungen für ihr Sortiment relevant werden.

Werden Ketchup- und Zuckertütchen verboten?

Ab 2030 sind bestimmte Einweg-Kunststoffverpackungen für Einzelportionen im Hotel- und Gastgewerbe vorgesehen. Dazu können Saucen, Gewürze, Zucker und Kaffeeweißer gehören. Ausnahmen und Auslegung müssen für den konkreten Einsatz geprüft werden.

Gilt die PPWR auch für Bäckereien und Cafés?

Ja. Die Verordnung betrifft grundsätzlich auch Becher, Bäckertüten, Kuchenboxen, Snackverpackungen und andere Verpackungen, die Bäckereien oder Cafés verwenden beziehungsweise in Verkehr bringen.

Ist Papier automatisch die richtige Alternative?

Nein. Auch Papierverpackungen können Beschichtungen, Verbundmaterialien oder andere Bestandteile enthalten. Maßgeblich sind die konkrete Zusammensetzung, Lebensmittelkonformität, Recyclingfähigkeit und der vorgesehene Einsatz.

Was sollten Betriebe zuerst tun?

Eine vollständige Verpackungsliste erstellen, Lieferanteninformationen anfordern und Einweg-, Mehrweg- sowie Pfandabläufe getrennt auswerten. Rechtliche Einzelfragen sollten mit fachkundiger Beratung geklärt werden.

Fazit: Jetzt Bestände und Lieferanten ordnen

Die PPWR ist kein einzelner Umstellungstag, sondern ein mehrjähriger Prozess. Gastronomie, Bäckereien, Hotels und Lieferdienste müssen deshalb nicht hektisch ihr gesamtes Sortiment austauschen. Wer Verpackungen, Lieferanten, Kosten und Mehrwegabläufe jetzt sauber dokumentiert, kann kommende Fristen planbar umsetzen und vermeidet teure kurzfristige Wechsel.

TOBO POS unterstützt Betriebe dabei, Verpackungsartikel, Pfand, Rückgaben und Auswertungen nachvollziehbar im Kassensystem abzubilden. Für eine konkrete Systemprüfung können Sie eine persönliche Beratung anfragen.

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine betriebliche Einordnung und ersetzt keine Rechts- oder Umweltberatung. Für die konkrete Rollenverteilung und Produktkonformität sind der Gesetzestext, kommende Leitlinien und belastbare Lieferantenunterlagen maßgeblich.
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